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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Continental Reifen Deutschland GmbH

I. Geltung

1. Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen aufgrund unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt und sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern („Bestellern“) abschließen.

2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritter finden nur Anwendung, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für derartige Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung erforderlich.

4. Zur Wahrung der Schriftform im Rahmen dieser Vereinbarung genügt die telekommunikative Übermittlung der unterschriebenen Erklärung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail.

5. Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Unsere Annahme erfolgt durch Erklärung in Schriftform (z.B. durch unsere Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware.

2. Ergänzungen und Abänderungen getroffener Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

III. Lieferung und Annahmeverzug

1. Sofern vertraglich bzw. in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, erfolgt unsere Lieferung ab Werk bzw. Niederlassung. Wir sind dabei berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportperson, Verpackung und Versandweg) selbst zu bestimmen. Versand- und Transportkosten sowie Kosten einer Transportversicherung des Beförderungsgutes sind vom Besteller zu tragen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Zugang unserer Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auch auf den Besteller über, wenn er im Verzug der Annahme ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

3. In Fällen von höherer Gewalt und sonstiger störender Ereignisse bei uns, bei den Lieferanten oder Transportpersonen, die wir nicht zu vertreten haben (wie beispielsweise Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen) verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht bei Unmöglichkeit bleiben unberührt. Wir werden den Besteller über solche Ereignisse unverzüglich informieren.

4. Die Rückgabe gekaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise Ware zurückgenommen wird, wird der ursprünglich gezahlte Betrag gutgeschrieben.

IV. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

1. a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen gegen den Besteller erfüllt sind.

b) Nach erfolgtem Rücktritt sind wir zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt und können die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts verlangen, es sei denn es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen.

c) Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

d) Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

e) Bei Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zum Zeitpunkt ihrer Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zum Wert der anderen Waren stand. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Für die durch Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Sachen gelten dieselben Regelungen wie für die Vorbehaltsware.

2. a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß IV.1.a).

b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be-/Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Forderungen gemäß IV.2.a) in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive Mehrwertsteuer) an uns als vereinbart.

c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter IV.2.a) und b) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen und dass in seinen Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Unterlagen unsere Ware als separate Position aufgeführt wird. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden die Forderungen selbst nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller hat die zur Feststellung und Geltendmachung der an uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen zur Einsichtnahme, kurzfristigen Entnahme oder in Kopie auf Anforderung bereitzustellen.

e) Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät oder sich auf Grund einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse in Zahlungsschwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren beantragt, jegliche Zahlung eingestellt, eine Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO erteilt oder tritt im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen von selbst.

3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle unter IV.1.a) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.  

4. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, werden wir diese entsprechend freigeben.

V. Preise und Zahlung

1. Leistung, Lieferung und Rechnungsstellung erfolgen zu den von uns zuletzt bekanntgegebenen Preisen. Nicht vorhersehbare Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen, deren Entstehen wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns zu angemessenen Preisangleichungen, soweit vorstehende Änderungen wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit des Auftrages haben.

2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig, sofern nicht schriftlich ein individuelles Fälligkeitsdatum vereinbart wurde.

3. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns. Sofern Skonto vereinbart wurde, wird dieses nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag rechtzeitig unserem Konto gutgeschrieben ist. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

4. Ist eine Zahlung im SEPA- Lastschriftverfahren vereinbart, wird entsprechend dem erteilten Mandat im SEPA- Lastschriftverfahren der in der Rechnung ausgewiesene Endbetrag vom Bankkonto des Bestellers abgebucht.

5. Liegt ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor und leistet der Besteller bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge mit dem gesetzlichen Zinssatz (§ 352 Abs.2 HGB) zu verzinsen (Fälligkeitszinsen). Im Übrigen stehen uns bei Zahlungsverzug des Bestellers Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§§ 288, 247 BGB) zu. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.

6. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, wonach unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Auslieferung der Ware den Kaufpreis zu zahlen oder eine angemessene Sicherheit im Wert von 110 % des jeweiligen Rechnungsendbetrags inklusive Mehrwertsteuer zu leisten hat.

7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

8. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sonstige Gegenrechte, insbesondere die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem Besteller im gesetzlichen Umfang zu.

9. Ein Anspruch auf Auszahlung oder Verrechnung eines vereinbarten Bonus besteht nur, wenn der Besteller sämtliche fälligen Forderungen an uns bezahlt hat.

VI. Sachmängelhaftung

1. Soweit wir im Rahmen der Sachmängelhaftung verpflichtet sind, leisten wir Nacherfüllung, und zwar nach unserer Wahl entweder durch kostenlose Mangelbeseitigung oder Neulieferung. Der Besteller kann anstelle der Nacherfüllung auch die Gutschrift des gezahlten Betrags verlangen, wenn er die mangelhafte Ware an uns zurückgibt.

2. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten, branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch möglich, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns für den Fall vor, dass wir ein berechtigtes Interesse an der Änderung haben. Lediglich erhebliche Abweichungen können einen Anspruch auf Sachmängelhaftung begründen.

3. Reifen, für die ein Sachmängelanspruch geltend gemacht wird, soll ein vollständig ausgefülltes Formular, z.B. ein Ausdruck aus unserem Bestell-Händlerportal für unmittelbare Besteller (ContiOnlineContact (COC)), beigefügt werden. Die Beauftragung zur Abholung beanstandeter Reifen an unser Werk Hannover-Stöcken, Jädekamp 30, 30419 Hannover, erfolgt bei Nutzung unseres Händlerportals COC automatisch.

Bei der Verwendung anderer Formulare für die Reifenbeanstandung soll die Beauftragung zur Abholung der Reifen über eine Kontaktaufnahme zum ContinentalServiceCenter (Tel: 0800 211 1230, Fax: 0800 2111220, E-Mail: continentalservicecenter@conti.de) erfolgen. Das Formular ist vom Besteller zu unterzeichnen. Beizufügen sind Schriftstücke, die das Verkaufsdatum des Reifens belegen (Kopien von Rechnung sowie Lieferschein oder Kraftfahrzeugschein mit Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges). Reifen, für die Nachlieferung oder Schadensersatz statt der Leistung gewährt worden ist, gehen in unser Eigentum über. Im Falle unberechtigter Mängelansprüche behalten wir uns vor, die im Zusammenhang mit deren Prüfung und Bearbeitung bei uns entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Sachmängelansprüche für Reifen verjähren grundsätzlich mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung der Reifen durch den Besteller an den Kunden. Wenn der Kunde ein Verbraucher ist, verjähren sie spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Ablieferung der Reifen bei dem Besteller oder, wenn an der Lieferkette nur Unternehmer beteiligt sind, spätestens mit Ablauf von vier Jahren ab Ablieferung der Reifen bei dem Besteller. Haftungsansprüche für sonstige Lieferungen und Leistungen verjähren mit Ablauf von zwei Jahren ab Ablieferung der Sache an den Besteller oder mit Abnahme der Leistung durch den Besteller.

5. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach unserer Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und uns Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

VII. Haftung und Schutzrechte

1. Unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, ist uneingeschränkt gegeben, wenn eine uns zurechenbare Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Soweit die uns zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, auch bei Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit aufgrund der vorstehenden Regelungen unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

2. Wir haften nur dann für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, wenn die von uns gelieferten Reifen vertragsgemäß verwendet wurden und mindestens ein Schutzrecht der zugehörigen Schutzrechtsfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der folgenden Staaten veröffentlicht ist: Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien oder USA.

Eine Haftung wird von uns weiterhin nur übernommen, wenn uns der Besteller unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter wegen behaupteter Schutzrechtsverletzung informiert, eine behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und alle Abwehrmaßnahmen einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen uns überlässt.

Die Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware nach von dem Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt wurden und wir nicht wussten bzw. wissen mussten, dass dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden oder der Besteller die Schutzrechtsverletzung anderweitig allein zu vertreten hat.

Weiterhin gelten die in VI.1. und VII.1. enthaltenen Regelungen bei Schutzrechtsverletzungen entsprechend.

VIII. Exportkontrolle

1. Der Besteller hält die anwendbaren Exportkontroll- und Sanktionsvorschiften ein.

2. Der Besteller wird uns alle Informationen zur Verfügung stellen, die zur Einhaltung der Exportkontrollvorschiften durch uns erforderlich sind.

3. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass die anwendbaren Exportkontrollvorschriften nicht entgegenstehen. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

IX. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die folgenden Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch die Continental Reifen Deutschland GmbH:

1. Kontaktdaten der für die Verarbeitung Verantwortlichen:

Continental Reifen Deutschland GmbH, Vahrenwalder Str. 9, 30165 Hannover, E-Mail: mail_service@conti.de

Unsere Datenschutzbeauftragten, erreichen Sie unter: dataprotection@conti.de

2. Bei Anfragen, Mitteilungen und Bestellungen unserer Besteller, sowie zur Durchführung von Lieferungen an unsere Besteller erheben wir:

- Anrede, Vorname, Nachname,

- eine gültige E-Mail-Adresse,

- Anschrift,

- Telefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk) und Faxnummer,

- Informationen, die für die Bearbeitung von Anfragen, Mitteilungen und Bestellungen erforderlich sind.

3. Die Erhebung dieser Daten erfolgt zwecks

- Identifizierung der Besteller bzw. deren Kontaktperson und Vertreter;

- Bearbeitung von Anfragen, Mitteilung, Bestellungen und Lieferungen, sowie zur Erfüllung von Verträgen;

- Korrespondenz mit Bestellern;

- Rechnungsstellung/Buchhaltung;

- Abwicklung von Ansprüchen.

4. Wir verarbeiten personenbezogene Daten gemäß

- Art. 6 Abs.1 S.1 lit.b) EU DSGVO, soweit dies für die Erfüllung des Vertrags mit unseren Bestellern oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist;

- Art. 6 Abs.1 S.1 lit.c) EU DSGVO, soweit dies zur Erfüllung einer uns treffenden rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist;

- Art. 6 Abs.1 S.1 lit.f) und Art. 17 Abs.3 lit.e) EU DSGVO zur Prüfung, Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen sowie in anderen Fällen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, wenn keine entgegenstehenden Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten unserer Besteller überwiegen.

5. Personenbezogene Daten, die wir erheben oder die uns mitgeteilt worden sind, werden nur so lange gespeichert, bis der Zweck erfüllt ist, zu dem sie erhoben und verarbeitet wurden. Soweit handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen, insbesondere aus § 147 Abgabenordnung, § 257 Handelsgesetzbuch und § 14 b Umsatzsteuergesetz, zu beachten sind, kann die Speicherdauer zu bestimmten Daten bis zu 10 Jahren betragen.

6. Soweit dies im Zusammenhang mit Anfragen, Mitteilungen, Bestellungen und Lieferungen sowie zur Erfüllung von Verträgen erforderlich ist, werden die personenbezogenen Daten an Dritte (z.B. Transportunternehmer) entsprechend Art. 6 Abs.1 S.1 lit.b) EU DSGVO weitergegeben. Soweit dies für die Vertragsabwicklung notwendig ist, kann eine Weitergabe darüber hinaus an die mit der Continental AG im Sinne der §§ 15 ff. (Deutsches) Aktiengesetz verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Binding Corporate Rules von Continental erfolgen. Continental kann personenbezogene Daten an Dritte außerhalb der Continental-Gruppe in Länder übermitteln, für die kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt. Findet die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder statt, in denen kein angemessenes Datenschutzniveau besteht, wird Continental geeignete Garantien vorsehen, um die personenbezogenen Daten zu schützen. Nähere Informationen darüber können über unseren Datenschutzbeauftragten (Kontaktdaten siehe oben unter Ziffer IX.1.) angefordert werden.

7. Unsere Besteller bzw. deren Kontaktpersonen („betroffene Person(en)“), mit denen wir kommunizieren, haben im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten das Recht:

- gemäß Art. 15 EU DSGVO Auskunft über die von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen;

- gemäß Art. 16 EU DSGVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;

- gemäß Art. 17 EU DSGVO die Löschung der bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist;

- gemäß Art. 18 EU DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, die Daten nicht mehr für die ursprünglichen Zwecke benötigt werden oder Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt wurde;

- gemäß Art. 20 EU DSGVO die personenbezogenen Daten, die der Besteller uns bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen;

- gemäß Art. 21 EU DSGVO der Verarbeitung aus Gründen zu widersprechen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, sofern die Datenverarbeitung auf unserem berechtigten Interesse oder dem eines Dritten beruht. In diesem Fall werden wir die Daten nicht länger verarbeiten, es sei denn die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Ferner kann die Verarbeitung trotz Widerspruchs erfolgen, falls wir ein berechtigtes Interesse nachweisen können, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt; und

- auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde gemäß Art. 77 EU DSGVO.

Entsprechende Anfragen sind an unseren Datenschutzbeauftragten zu richten (Kontaktdaten siehe oben unter Ziffer IX.1.).

8. Jegliche geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die der Besteller von uns im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

Wir bleiben Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutzrechte (insb. Patente, Marken, Gebrauchsmuster, Designs), Urheberrechte und Know-how, die an den gelieferten Reifen sowie an den im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung übergebenen Unterlagen bestehen. Lizenzen an etwaigen gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder Know-how werden durch die Vertragsbeziehung nicht eingeräumt.

XI. Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist Hannover, Deutschland.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.

Juni 2020

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Continental Reifen Deutschland GmbH

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General Terms of Sale and Delivery of Continental Reifen Deutschland GmbH

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