Das Feiertagsfahrverbot ist gesetzlich geregelt, doch wann, wo und wie gilt es überhaupt? Wir haben für euch eine Übersicht zusammengestellt, wann und unter welchen Bedingungen ein Fahrverbot im LKW gilt.
Der § 30 StVO der Straßenverkehrsordnung regelt das sogenannte Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen in Deutschland. Zwischen 00:00 und 22:00 Uhr des besagten Feiertages dürfen keine LKWs zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern fahren, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht 7,5 Tonnen überschreitet. Das schließt auch die damit verbundenen Leerfahrten mit ein.
Es gibt jedoch Ausnahmen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots für LKW mit spezieller Ladung. Der Transport von frischen und verderblichen Lebensmitteln ist nicht in das Fahrverbot mit einbegriffen und auch Polizei, Feuerwehr und Pannenfahrzeuge dürfen natürlich trotzdem ausrücken.
Diese Feiertage sind vom Fahrverbot betroffen:
Es gibt jedoch auch örtliche Regelungen, die nur bestimmte Bundesländer betreffen:
Weitere Feiertagsfahrverbot-Ausnahmen gibt es für einzelne Streckenabschnitte. Beispielsweise für Transitfahrten durch Nordrhein-Westfahlen im Ländergrenzbereich und am Reformationstag für Fahrten von und nach Berlin. Genauere Infos dazu findet ihr beim Bundesamt für Logistik und Mobilität.
An allen sonstigen hier nicht genannten Feiertagen besteht kein Fahrverbot und ihr könnt wie gewohnt weiterfahren. Da an manchen Feiertagen nicht alle Bundesländer betroffen sind, solltet ihr unbedingt darauf achten, wo genau eure Strecke langführt. Das Verlassen der Autobahn in den betroffenen Bundesländern ist nämlich nur nach einem Unfall zum Abschleppen oder bei einer Umleitung durch eine Vollsperrung erlaubt.
Wird gegen das Fahrverbot verstoßen, kann es zu Bußgeldern kommen. Ist ein LKW mit zulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t verbotswidrig an Sonn- oder Feiertagen gefahren, kostet das 120 €. Ist er jedoch an Sonn- oder Feiertagen auf Anordnung gefahren bzw. es wurde zugelassen, kostet das sogar 570 €.
Weitere Fahrverbote, die man beachten sollte, sind das Nachtfahrverbot und das Ferienreisefahrverbot. Diese gelten für bestimmte Streckenabschnitte und dürfen nur umgangen werden, wenn eine Genehmigung bei den Straßenverkehrsbehörden eingeholt oder eine Umleitung aufgrund einer Vollsperrung eingerichtet wurde.
Das Nachtfahrverbot gilt von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens für LKW über 7,5 Tonnen. Das Ferienreisefahrverbot gilt an Samstagen vom 01. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr auf bestimmten Abschnitten der Autobahn und Bundesstraßen. Welche Abschnitte beim Ferienreisefahrverbot genau betroffen sind, hat der ADAC hier zusammengefasst.
Ein Verstoß gegen dieses Fahrverbot kann den Fahrer mindestens 25 € und den Halter 150 € kosten.
Nein! Da nur Fahrten des gewerblichen Güterverkehrs betroffen sind, dürft ihr euren LKW trotzdem aus privaten Gründen bewegen, ohne von den Sonn- und Feiertagsfahrverboten betroffen zu sein. Wenn ihr also zu einem Trucker-Treffen oder Ähnlichem wollt, könnt ihr das tun.